Die AU-Klausel in Berufsunfähigkeitsversicherungen erfreut sich großer Beliebtheit. Liegt eine entsprechende ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, leistet die Berufsunfähigkeitsversicherung ohne weitere Prüfung. Die Leistung dieser Art von Einkommensabsicherung ist üblicherweise zwischen 18 und 36 Monaten befristet. Leider gibt es auch Fälle, bei denen die Formulierung der AU-Klausel zu wirtschaftlichem Schaden führen kann. Deswegen gilt auch hier: Auf’s Kleingedruckte achten.
Kleiner Unterschied mit großen Folgen
Die Leistung bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit ist im strengen Sinn eigentlich keine Berufs-unfähigkeitsrente, sondern eine zusätzliche Leistung, die im Vorfeld einer möglichen dauerhaften Berufsunfähigkeit unbürokratische Hilfe sicherstellen soll. Das klingt spitzfindig, ist aber deshalb von Bedeutung, weil eine Krankentagegeldversicherung (KTG) die Leistung einstellen darf, wenn Berufsunfähigkeit festgestellt wurde. Das kann zu einer deutlichen finanziellen Schlechterstellung führen, weil das KTG – insbesondere bei Selbstständigen – in der Regel die höhere Leistung erbringt. Es kommt darauf an, wie die Leistung der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) formuliert ist.
Blick aufs Kleingedruckte
Schauen wir uns die Bedingungen eines Versicherers einmal an. Dort steht geschrieben:
Wenn Sie Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit mitversichert haben und die versicherte Person während der Versicherungsdauer gemäß § 3 arbeitsunfähig wird, erbringen wir die Leistungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b …
In Absatz 1 Buchstaben a und b steht:
(1) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer gemäß § 2 berufsunfähig, erbringen wir folgende Leistungen: a) Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung; b) Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente.
Der BU-Versicherer zahlt in diesem Fall eine BU-Rente wegen Arbeitsunfähigkeit. Damit darf der Krankentagegeld-Versicherer die Leistung einstellen!
Eine andere – für die Betroffenen günstigere – Klausel ist folgendermaßen formuliert:
Wenn Sie Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit mitversichert haben und die versicherte Person während der Versicherungsdauer arbeitsunfähig wird, zahlen wir eine Rente in Höhe der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente.
Mit einer solchen Aussage ist eine klare Trennung zwischen Renten wegen Arbeitsunfähigkeit und BU-Rente erkennbar. Damit ist der KTG-Versicherer auch nicht berechtigt, die Leistung einzustellen. Ein kleiner Unterschied der aber große Folgen hat.
Das betrifft nur solche Versicherte, die eine KTG-Versicherung abgeschlossen haben also bei-spielsweise eben viele Selbstständige. Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen und eine BU-Rente tangieren sich dagegen nicht. Hier kommt es also nicht zur Verrechnung von Leistungen. Wer eine private Ergänzungsversicherung abgeschlossen hat sollte allerdings bei der BU-Versicherung genau auf’s Kleingedruckte achten.