Ab 2018 ändert sich das Besteuerungsverfahren für Kapitalerträge bei Investmentfonds. Vieles wird zwar komplizierter. Ein dringender Handlungsbedarf besteht jedoch für die meisten Anleger*innen nicht. Wesentliches Merkmal ist die vorgezogene Besteuerung der Kapitalerträge auf Fondsebene. Im Gegenzug gibt es Teilfreistellungen bei der Abgeltungssteuer. Die Steuerbefreiung für alte Fondsbestände läuft aus. Eine getrennte Verwahrung wird damit überflüssig.
Was sich ändert
Bislang sind in Deutschland Erträge auf Fondsebene steuerfrei. Fondsmanager können innerhalb des Fonds umschichten, ohne Rücksicht auf die Steuer zu nehmen. Künftig werden bereits auf Fondsebene Steuern in Höhe von 15 Prozent auf Dividenden, Mieterträge sowie auf Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien abgezogen werden. Nur reine Rentenfonds sind nicht betroffen.
Zum Ausgleich: Freistellungen
Zum Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung auf Fondsebene werden die Ausschüttungen aus den Fonds und Verkaufsgewinne bei Privatanleger*innen künftig teilweise freigestellt.
Bei Aktienfonds werden die Teilfreistellungen für Privatanleger 30 Prozent betragen, bei offenen Immobilienfonds 60 Prozent oder 80 Prozent für Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt im Ausland. Für Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25 Prozent sind Teilfreistellungen von 15 Prozent vorgesehen, für Mischfonds mit geringerem Aktienanteil gibt es keine Freistellung. Die Teilfreistellungen werden allerdings nur wirksam, wenn die Sparerfreibeträge bereits ausgeschöpft sind. Sonst laufen sie ins Leere und effektiv kommt dann weniger bei den Sparenden an.
Steuerbefreiung bei Altbeständen entfällt
Die bisherige Steuerbefreiuung bei Altbeständen entfällt zwar. Doch ist dies kein Grund für überstürzte Verkäufe. Es ist vorgesehen, dass alle Fonds mit fiktivem Datum vom 31.12.2017 als verkauft gelten. Nur zukünftige Erträge werden besteuert. Bis dahin angefallene Erträge bleiben jedoch steuerfrei. Auch für Verkaufsgewinne aus Altbeständen gelten nach 2017 noch großzügige Freibeträge von insgesamt 100.000 Euro pro Anleger*in. Erst Erträge darüber hinaus unterliegen dann der Abgeltungssteuer. Wer die Fonds bislang aus steuerlichen Gründen auf separaten Depots verwaltete kann sich diesen Aufwand ab 2018 sparen und die Depots zusammenführen.