Mit der Verabschiedung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, welches zum 01.01.2018 in Kraft getreten ist, hat der Bundestag auch die Regelung zur Anrechnung von geförderten Altersrenten auf die Grundsicherung im Alter reformiert. Zukünftig bleiben grundsätzlich mindestens 100 Euro anrechnungsfrei. Dadurch ist gerade für Geringverdiener die Riesterrente attraktiver geworden. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass die vertragsführenden Gesellschaften ab 2018 in der Jahresmitteilung neben Daten zum Altersvorsorgevermögen auch einen aktuellen Rückkaufswert bei Kündigung angeben müssen.
Diese Angabe des Rückkaufswertes benutzen nun einige Jobcenter dazu, ALGII-Leistungen nach dem 2. Sozialgesetzbuch (SGB II) zu verweigern mit dem Hinweis darauf, dass im Rahmen eines Riestervertrags ja noch verwertbares Vermögen bestehe, so lange die vorzeitige Verwertung nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei und drängen die ahnungslosen Versicherten sogar zu einer Kündigung bestehender Verträge.
Ob dies absichtlich passiert oder aus Unwissenheit lässt sich pauschal nicht feststellen. Tatsache ist, dass dies sowohl dem SGB II als auch der lange bestehenden Rechtsprechung widerspricht, derzufolge gefördertes Altersvorsorgevermögen nach dem Riestermodell generell zum nicht anrechenbaren Schonvermögen gerechnet wird. Es widerspricht auch dem Geist der gerade erst eingeführten Verbesserung der Behandlung von Riesterrenten bei Bezug von Grundsicherung im Alter.
Im Gegenteil wird erst bei Kündigung eines Riestervertrags das ausgezahlte Kapital zu anrechenbarem Vermögen soweit die geringfügigen Freibeträge überschritten sind. Zusätzlich gehen bei Kündigung sämtliche bereits gutgeschriebenen Zulagen und Steuervergünstigungen verloren – diese müssen dann ans Finanzamt zurückerstattet werden.
Eine Verwertung muss bei Riesterrenten grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, vielmehr ist eine Verwertung beispielsweise zum Erwerb von (auch genossenschaftlichem) selbst genutztem Wohneigentum ausdrücklich möglich. Eine Verwertung ist nur bei sonstigem Altersvorsorgevermögen (beispielsweise ungeförderten Kapital- oder Rentenversicherungen) auszuschließen und auch das kann noch nachträglich geschehen, wenn das Jobcenter eine Leistung mit Verweis auf einen solchen Vertrag verweigert oder kürzt. Dies müssen die Jobcenter bei erneuter Antragssteller dann akzeptieren. Das wurde in den letzten Jahren durch Gerichtsentscheide regelmäßig bestätigt.
Seltsamerweise hört man von Seiten der Verbraucherschutzverbände zwar viel Kritik an Riesterverträgen aber kaum etwas zur rechtswidrigen Praxis der Jobcenter. Versicherte sollten sich jedenfalls nicht einschüchtern lassen, sondern Ihre Rechte notfalls mit rechtsanwaltlicher Unterstützung durchsetzen. Bei Geringverdienern kann dazu auch Prozesskostenhilfe beantragt werden.