In der Nacht zum 30. Juni hat der Bundestag das IDD-Umsetzungsgesetz beschlossen. Im Vergleich zum veröffentlichten Regierungsentwurf enthält das verabschiedete Gesetz wesentliche Verbesserungen: Insbesondere das ursprünglich im Gesetzesentwurf vorgesehene Honorar-Annahmeverbot für Versicherungsmakler wurde wieder gestrichen. Somit können Versicherungsmakler auch künftig ihren privaten Mandant*innen die Entscheidungsfreiheit einräumen, ob sie gegen Provision oder gegen Honorar beraten werden wollen.
Offensichtlich haben die Entscheidungsträger auf den letzten Metern erkannt, dass das gesetzgeberische Ziel der Förderung der Honorarberatung und -vermittlung schwerlich mit den heute gerade mal 318 registrierten Versicherungsberatern möglich ist. Aus vielfältigen Gründen hätte ein Zwang zur ausschließlichen Beratung auf Honorarbasis dazu geführt, dass die bestehenden Angebote von bis zu 47.000 Maklern drastisch eingebrochen wären ohne dass sich die Zahl der reinen Honorarberater entsprechend erhöht hätte.
Rechtsexperten wie Professor Schwintowski von der Humboldt-Universität hatten in einem Gutachten den Zwangsparagrafen nicht nur als unwirksam, sondern sogar als verfassungswidrig eingestuft.
Keine Doppelbetreuung
Auch die Doppelbetreuuungspflicht sowohl von Maklern als auch Versicherungsunternehmen ist damit vom Tisch. Diese hätte dazu geführt, dass den Versicherern die gesetzliche Pflicht auferlegt worden wäre, auch Kunden mit bestehender Maklervollmacht zu betreuen oder aber die Versicherungsmakler zu beaufsichtigen, was zu erheblichen Interessenskonflikten hätte führen können.
Privileg für Online-Vertrieb fällt
Bedeutsam ist auch der Wegfall von Privilegien für Online-Vertriebe. Zukünftig wird es keine wettbewerbsverzerrenden Ausnahmen mehr im Onlinevertrieb geben. Auch dort muss eine Beratung der Kunden gewährleistet werden. Direktversicherer hatten bisher die Möglichkeit, ohne Beratung Produkte zu vermitteln. Diese Ausnahme für Versicherer im Fernabsatz ist nun im Gesetzesentwurf gestrichen.