WG’s sind längst keine Wohnform ausschließlich für Studierende mehr. Auch immer mehr Berufstätige und Senioren bevorzugen diese Wohnform. Wir zeigen, was bei der Hausratversicherung für Wohngemeinschaften zu beachten ist.
Aufgeteilte Kühlschränke, Party bis zum Morgengrauen und Putzpläne. Castings um ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft. Was in den 60er und 70er Jahren als gesellschaftliches Experiment begann, gilt heute als In-begriff des Studentenlebens. Doch nicht nur für diese, auch immer mehr Berufstätige und auch Senioren ziehen Wohngemeinschaften als Wohnkonzept vor. Denn das soziale Miteinander und die gegenseitige Unterstützung bringt Vorteile und schont zudem ökologische Ressourcen.
Ein Punkt, der bei den meisten vermutlich nicht gleich auf dem Schirm steht, ist die Frage nach dem Versicherungsschutz für den eingebrachten Hausrat. Das betrifft insbesondere Gemeinschaftsräume wie Küche, Wohn- oder Badezimmer. Unter Umständen kann auch die Absicherung von Anlagen und Wertgegenständen in den individuell genutzten Zimmern sinnvoll sein.
Absicherung der gesamten WG
Die Absicherung der ganzen WG im Rahmen einer Hausratversicherung ist bei etlichen Versicherungsgesellschaften problemlos möglich. Die WG-Mitglieder müssen sich im Vorfeld auf eine/n Haupt-Versicherungsnehmer*in einigen. Die übrigen Mitbewohner*innen werden dem Versicherungsunternehmen konkret benannt. Wichtig ist, auch zu melden, wenn sich das Mietverhältnis ändert, also neue Bewohner*innen hinzukommen bzw. ausziehen.
Für die Berechnung der Versicherungssumme ist der Hausrat bzw. die Wohnfläche der ganzen Wohngemeinschaft maßgebend.
Absicherung einzelner WG-Zimmer
Ein einzelnes Zimmers ist in der Praxis schon schwerer adäquat zu versichern. Das liegt daran, dass die Sicherungsvorschriften (z.B. eine abgeschlossene Tür) zwar für das einzelne WG-Zimmer geprüft werden können, nicht jedoch für die ganze WG. Wird beispielsweise die Eingangstür zur WG offengelassen, ist die Deckung gefährdet.
Zwar führt grob fahrlässiges Handeln bei einigen Tarifen nicht zur Leistungsminderung. Die Mitbewohner*innen sind aber in diesem Fall nicht mitversichert, so dass deren Fehler nicht unter die Klausel fallen. Versicherungsunternehmen lehnen solche Ausschnittsdeckungen deshalb meist pauschal ab.
Möglich ist die Absicherung allerdings im Rahmen der Außenversicherung einer bereits bestehenden Hausratsversicherung beispielsweise der Eltern, oder wenn bei bereits Berufstätigen das WG-Zimmer nur als Zweitwohnsitz registriert ist. Dann greift die Außenversicherung der Hausratversicherung, die für den Hauptwohnsitz abgeschlossen wurde auch für das einzelne WG-Zimmer.