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16. Oktober 2017

Fotovoltaikversicherungen

Der heimischen Solarbranche geht es nicht mehr gut. Mit Solarworld ging die letzte international aufgestellte Aktiengesellschaft insolvent. Ob mit einer Jamaika-Koalition der Kurswechsel gelingt ist offen. Trotz geschrumpfter Einspeisevergütung ist der Betrieb einer eigenen Anlage jedoch immer noch attraktiv, denn Fotovoltaikanlagen werden immer billiger. Davon können auch Altanlagenbetreiber profitieren indem sie ihren Versicherungsschutz auf den Prüfstand stellen. Ein Überblick:

Überversicherung korrigieren

Bei Aufdachanlagen bis 10 kWp liegen die Kosten derzeit bei etwa 1.600 Euro pro kWp. 2010 waren es noch ca. 3.400 Euro und 2006 gar noch 5.500 Euro. Wer für eine Anlage 2010 30.000 Euro bezahlt hat, bekommt heute eine gleichwertige Neuanlage also schon für rund 14.000 Euro. 2010 wurde die Fotovoltaikversicherung vermutlich mit einer Versicherungssumme von 30.000 Euro abgeschlossen. Im Schadensfall würde eine Fotovoltaikversicherung aber nur den aktuellen Neuwert für eine gleichwertige Anlage erstatten. Bei einem Totalschaden wären es in unserem Beispiel also nur 14.000 Euro, denn das genügt für eine gleichwertige Neuanlage. Die restliche Versicherungssumme besteht also umsonst – es liegt eine Überversicherung vor. Eine geringere Versicherungssumme bedeutet in der Regel auch eine niedrigere Versicherungsprämie.

Neuwertentschädigung – aber richtig!

Fotovoltaikversicherungen sind in der Regel auf eine Entschädigung zum Neuwert ausgelegt. Das ist auch gut so, denn schließlich müssen ja auch neue Ersatzteile verbaut werden, wenn es zu einem Schaden kommt. Allerdings  ist die Versorgung mit Ersatzteilen bei etlichen Herstellerfirmen insolvenzbedingt schwierig bis unmöglich geworden! Das hat überraschende Konsequenzen. In solchen Fällen haben nahezu alle Fotovoltaikversicherungen  eine ähnliche Regelung in ihrem Bedingungswerk: Es wird in diesem Fall nur der Zeitwert erstattet. Der Restwert z.B. eines Wechselrichters nach fünf Jahren tendiert jedoch gegen null. Für ein neues Ersatzgerät reicht es jedenfalls meist nicht. Auch deshalb lohnt sich die Überprüfung von Altverträgen. Neue Deckungskonzepte tragen der Entwicklung nämlich bereits Rechnung und verzichten auf eine solche Zeitwertklausel.

Deckungslücken bei Gebäudeversicherungspolicen

Wer die Solaranlage im Rahmen einer Gebäudeversicherung mitversichert hatte wiegt sich oft in falscher Sicherheit. Meistens bestehen bei diesen Kompaktpolicen nämlich erhebliche Deckungslücken.

Bisweilen sind beispielsweise Schäden durch Nagetiere nur für innenliegende elektrische Leitungen versichert. Einnahmeausfälle sind in der Regel überhaupt nicht im Rahmen der Gebäudeversicherung gedeckt. Ist die Anlage mit Kredit finanziert, kann das zu Liquiditätsengpässen führen.

Grobe Fahrlässigkeit kann unter Umständen dazu führen dass nur eine Teil- oder gar keine Leistung erbracht wird. Eine Überprüfung der Versicherungsbedingungen kann deshalb auch  bei bereits bestehenden Spezialversicherungen sinnvoll sein. Vorteilhafte Tarife leisten auch bei grober Fahrlässigkeit.

Marktbesonderheit: Minderertragsdeckung

Der Betrieb einer Fotovoltaikanlage bringt nicht nur das Risiko von Beschädigung oder Zerstörung der Anlage mit sich. Auch der Ausfall der Einspeisevergütung kann zu einem Problem werden. Soweit die Anlage durch Fremdkapital finanziert wurde, ist eine Versicherung auf jeden Fall ratsam. Durch den Einschluss einer sogenannten Minderertragsversicherung können eventuelle Mindererträge der Fotovoltaikanlage auch infolge

  • verminderter Globalstrahlung
  • einer Unterbrechung des Stromversorgungsnetzes
  • einer vom Energieversorgungsunternehmen veranlassten Trennung vom Stromnetz
  • eines Ausfalls des Einspeisezählers

aufgefangen werden, also auch dann, wenn kein Schaden an der Anlage selbst vorausgeht. Solche Bausteine sind allerdings nur bei wenigen Spezialtarifen bzw. Deckungskonzepten ohne Mehrpreis enthalten.

Betreiberhaftpflicht nicht vergessen

Da bei Betrieb einer Fotovoltaikanlage ein Gewerbe angemeldet werden muss, um Strom in das öffentliche Netz einspeisen zu dürfen, besteht in der Regel kein Versicherungsschutz im Rahmen der Privathaftpflichtdeckung. Auf jeden Fall sollte auch diese Aspekt bedacht, überprüft und ggfls. nachgebessert werden.

Betreiberhaftpflicht Deckungslücke Fotovoltaikversicherung Gebäudeversicherung Minderertragsdeckung Neuwertentschädigung Überversicherung Zeitwertklausel
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