Die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments vom 27.11.2019 soll die Transparenz von Finanzprodukten hinsichtlich Nachhaltigkeitsrisiken Nachhaltigkeitsauswirkungen (Impact) verbessern. Sie verpflichtet sowohl Produktgeber als auch Finanzanlagenvermittler anzugeben, ob und inwiefern sie diese Aspekte berücksichtigen.
Ziele
Ein ausdrückliches Ziel der Verordnung ist es, Investitionen in nachhaltige Produkte umzulenken. Zugleich sollen Nachhaltigkeitsrisiken transparent gemacht werden. Es geht dabei um potenziell negative Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung, die Finanzprodukten innewohnen. Konkret benennt die Verordnung Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmer-Themen. Außerdem stehen die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung auf der Themenliste.
Die wichtigsten Regelungen
Finanzmarktteilnehmer*innen und Finanzberater*innen sind ab sofort verpflichtet auf ihrer Internetseite folgende Informationen veröffentlichen:
- Informationen zu ihren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungsprozessen und bei ihren Anlageberatungs- oder Versicherungsberatungstätigkeiten.
- Informationen, ob die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Anlageentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden, oder Gründe, warum keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen erfolgt.
- Inwiefern ihre Vergütungspolitik mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht.
In vorvertraglichen Informationen müssen die genannten Akteure Erläuterungen zu der Art und Weise abgeben, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungen einbezogen werden. Sie müssen angeben wie sie die zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der Finanzprodukte bewerten.
Im Rahmen von Produkt- und Werbeinformationen sind die Anbieter verpflichtet, bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale substanzielle Angaben dazu zu machen. Die Akteure müssen auch dafür sorgen, dass ihre Marketingmitteilungen nicht im Widerspruch zu den oben genannten veröffentlichten Informationen stehen.
Weitere Entwicklungen
Der Transparenzverordnung folgt eine detaillierte Taxonomieverordnung. Sie enthält konkrete Kriterien zur Bestimmung des Grades der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition. Ab 2022 müssen Beratungskräfte Nachhaltigkeit auch bei Erstellung von Anlageprofilen systematisch erheben. Für uns ist das schon seit über zehn Jahren Standard. Wie sich die Verordnung auf die Praxis im konventionellen Finanzsektor auswirkt ist offen. Sicherlich werden Nachhaltigkeitsthemen zunehmend Teil der Beratungsgespräche werden. Das ist zu begrüßen. Wir sehen allerdings auch die Gefahr einer inflationären Nutzung von Begriffen, die im Gegensatz zur tatsächlichen Wirkung der Produkte steht.