Wer eine Riesterrente erbt und nicht zu den gesetzlich Begünstigungsberechtigten gehört muss unter Umständen hohe Rückzahlungen leisten und sollte auf die Auszahlung dann besser ganz verzichten.
Kein seltener Fall: Der Vater hat einen Riestervertrag mit einer Hinterbliebenenversorgung in Form von Rentengarantiezeit (zum Beispiel 10 Jahre) abgeschlossen. Er bekommt 8 Jahre die Rente ausbezahlt und stirbt. Die erwachsene Tochter „erbt“ 2 Jahre Rentengarantie, da die Ehefrau des Versicherten schon vorher verstorben oder der Mann inzwischen geschieden ist.
Nun kommt die böse Überraschung: Eine Abrechnung der Versicherung. Vom Auszahlungsbetrag werden Rückforderungen der Zulagenstelle über gezahlte Zulagen und Steuerermäßigungen abgezogen und zwar über die gesamte Vertragslaufzeit. In Summe bleibt eine erhebliche Rückforderung anstelle einer Auszahlung. Grund: Die Tochter ist bereits über 25 Jahre alt und nicht mehr gesetzlich versorgungsberechtigt. Damit verstößt die Auszahlung gegen die Förderbedingungen. Es tritt der Tatbestand der „förderschädlichen Verwendung“ ein.
Ob es vor Gericht Bestand hätte, dass ein Dritter bzw. eine Dritte, die nie selbst Förderung bekommen hat, mehr als das vererbte Guthaben zurückzahlen muss, ist zwar fraglich. Allerdings wäre das möglicherweise durch mehrere Instanzen durchzustreiten. Jedenfalls wird in vielen Fällen keine Guthabenauszahlung erfolgen und deshalb ist es besser diese dann von vornherein abzulehnen.
Versicherungsunternehmen akzeptieren in der Regel den einfachen Widerruf des Bezugsrechts. Damit erfolgt keine Kapitalauszahlung und somit auch keine förderschädliche Verwendung des Guthabens aus dem Zulagenvertrag.