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Deckung von Elementarschäden

8. September 2021

Das Sturmtief Bernd und seine Folgen beschäftigen auch viele Wochen nach den Unwetterereignissen die betroffenen Menschen, sowie Politik und Medien. Die Unwetterkatastrophe wirft nicht nur die Frage nach der Verantwortung für ein funktionierendes Frühwarnsystem auf.  Auch die Deckung von Elementarschäden ist ein wichtiges Thema. Wir zeigen hier, welche Schutzmöglichkeiten es gibt.

Gebäude- und Hausratversicherung

Grundsätzlich lassen sich Elementarschäden, also Schäden durch Naturereignisse wie Überschwemmungen, Erdbeben usw. im Rahmen der sogenannten Elementarschadenversicherung abdecken. Diese kann als eigenständige Versicherung oder als Baustein im Rahmen der Gebäude- und Hausratversicherung abgeschlossen werden. Die Prämien dafür sind abhängig vom Wert der versicherten Objekte und von der jeweiligen Lage. Dabei werden die Grundstücke in verschiedene sogenannte „ZÜRS“-Klassen unterteilt. (ZÜRS = Zonierungssystem Überschwemmungen, Rückstau und Starkregen).

Wie Gefahren klassifiziert werden

Das Klassifizierungssystem ZÜRS fasst versicherungsrelevante Geodaten zusammen und ermöglicht die Einschätzung des Überschwemmungsrisikos sowie weiterer Naturgefahren. Es stellt Daten für über 20 Millionen Adressen zur Verfügung. Infolgedessen lassen sich die Umweltrisiken für jeden beliebigen Standort in Deutschland einschätzen. Die Daten stehen alle Interessierten zur Verfügung. ZÜRS unterscheidet dabei vier Gefährdungsklassen:

  • Gefährdungsklasse 1: Hochwasser tritt nach derzeitiger Datenlage wahrscheinlich nicht auf.
  • Gefährdungsklasse 2: Hochwasser tritt seltener als einmal in 100 Jahren auf.
  • Gefährdungsklasse 3: Hochwasser tritt durch-schnittlich einmal in 10 bis 100 Jahren auf.
  • Gefährdungsklasse 4: Hochwasser tritt mindestens einmal in 10 Jahren auf.
Wie die Versicherungsprämie erschwinglich bleibt

98 Prozent aller Häuser liegen in Zone 1 oder 2. Dort sind die Prämien bereits recht günstig. Ein Rundumschutz in Klasse 3 oder 4 ist dagegen teuer. Manche Gesellschaften lehnen eine Deckung sogar komplett ab. Die Prämie lässt sich durch Vereinbarung eines gewissen Selbstbehaltes deutlich senken. Dann sind immerhin existenzbedrohende Großschäden noch versichert. Diskutiert wird seit vielen Jahren auch eine Pflichtversicherung. Dies würde die Kosten auf mehr Eigentümer verteilen und damit für alle senken. Dies ist auch deshalb von Bedeutung, weil sich in den vergangenen Jahren immer mehr Bundesländer aus der Katastrophenhilfe zurückgezogen haben. Eine risikoadäquate Prämie ist allerdings grundsätzlich sinnvoll. Wer sich höheren Risiken aussetzt, sollte dafür nicht andere zur Verantwortung ziehen. Eine Neuregelung darf auch nicht der fahrlässigen Ausweisung und Nutzung von Bauland in Risikogebieten Vorschub leisten. Das wäre bei einer Einheitsprämie für alle der Fall.

Nicht nur auf Sachschäden achten

Die Aufräumarbeiten nach der Hochwasserkatastrophe werden sich noch Monate hinziehen. Folgeschäden gibt es jedoch nicht nur an Gebäuden und Inventar. Die Zerstörung der Geschäftseinrichtung eines Ladenlokals, Büros, einer Praxis, Kanzlei, oder der Produktionsräume kann auch den Geschäftsbetrieb für längere Zeit unterbrechen und damit zu erheblichen Einnahmeausfällen führen.

Die vorgenannten Versicherungen decken zwar Schäden an Gebäuden und Einrichtungsgegenständen.  Der Ausfall von Einkünften wird jedoch nicht ersetzt. Fortlaufende Betriebskosten wie Löhne und Gehälter etc. müssen aber in der Regel weiterhin gedeckt werden. Zusätzlich können Aufwendungen für Ausweichräumlichkeiten usw. anfallen.

Die Lösung: Betriebsunterbrechungsversicherung

In einer solchen Situation kann eine Betriebsunterbrechungsversicherung das Auffangnetz sein, das den Fortbestand des Betriebs bzw. Unternehmens sichert. Der Versicherungsschutz lässt sich dabei an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens anpassen.

Neben dem Versicherungsumfang (kleine, mittlere oder große Betriebsunterbrechungsversicherung) ist vor allem die korrekte Festlegung der Versicherungssumme die Grundlage dafür, dass im Schadensfall eine adäquate Entschädi-gung fließt. Grundlage für die Bestimmung der passenden Versicherungssumme können beispielsweise die betriebswirtschaftlichen Auswertungen des Steuerberaters sein.

Was versichert ist….und was nicht

Die Betriebsunterbrechnungsversicherung versichert Gewinnminderung und –ausfall bis zur Dauer eines Jahres, sowie fortlaufende umsatzunabhängige Fixkosten; ggfls auch Miete für Ausweichräumlichkeiten. Eine kleine BU-Versicherung orientiert sich bei der Deckungssumme an der Inhaltsversicherung.

Bei einer mittleren oder großen BU-Versicherung sind auch höhere Deckungsbeträge versicherbar. So können beispielsweise auch die Mehrkosten für Überstundenzuschläge ausgeglichen werden, die infolge des Betriebsunterbrechungsschadens entstehen.

Die Versicherung leistet je nach vereinbartem Umfang nicht nur bei Sturmschäden oder Naturkatastrophen sondern auch bei Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasserschäden oder sonstigen unbenannten Gefahren. Selbst auf Ausfall bei inneren Unruhen, Streiks, Aussperrung oder Vandalismus lässt sich der Schutz ausweiten. Nur bei vorsätzlich durch Versicherungsnehmende verursachten Schäden, bei Schäden durch Kernenergie oder bei Krieg und kriegsähnlichen Ereignissen zahlt die Versicherung in der Regel keine Entschädigung.

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