Führt ein/e Arbeitnehmer*in nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb den Pensionskassenvertrag mit eigenen Beiträgen fort, müssen auf die daraus erzielte Rentenleistung keine Beiträge an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Dies galt bisher nur für Zusagen im Durchführungsweg Direktversicherung.
Anwärter*innen und Rentner*innen mit einer Pensionskassenzusage können nach jahrelangem Rechtsstreit aufatmen! Sie werden nun mit denjenigen gleich behandelt, die eine private Altersvorsorge oder eine privat fortgeführte Direktversicherung für ihre Zusatzrente nutzen.
Das Bundessozialgericht hatte im November 2011 Pensionskassen als ausschließliche Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) typisiert. Die Folge: Alle Rentenleistungen aus solchen Verträgen wurden als Versorgungsbezug gewertet und unterlagen der Sozialversicherungspflicht, eben auch die Anteile die auf privat eingezahlte also bereits verbeitragte Einzahlungen entfiel, während bei Direktversicherungen Leistungen aus privat eingezahlten Beiträgen sozialversicherungsfrei blieben.
Diese Typisierung hat das Bundesverfassungsgericht nun für unzulässig erklärt, wie aus einer Presseerklärung vom 4. September 2018 hervorgeht (1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15).
Nach Meinung der Richter schließt der Zweck einer Einrichtung der bAV das Betreiben privater Altersvorsorge nicht aus. Einzahlungen der Versicherten auf privat fortgeführte Pensionskassen unterscheiden sich demnach nur unwesentlich von Einzahlungen auf privat abgeschlossene Rentenversicherungsverträge. Dies rechtfertige keine unterschiedliche Behandlung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Verfassungsrichter setzen allerdings voraus, dass der frühere Arbeitgeber an dem Vertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr beteiligt ist und nur der versicherte Arbeitnehmer die Beiträge eingezahlt hat.
Mit diesem Urteil fällt ein Wettbewerbsnachteil des Duchführungswegs Pensionskasse weg. Makler, die aufgrund der bisherigen Rechtslage Pensionskassen im Produktauswahlprozess nicht berücksichtigt haben, müssen nun eine Neubewertung vornehmen.
Manche Arbeitgeber empfahlen ihren Mitarbeiter*innen beim Ausscheiden bisher, den Pensionskassen-Vertrag nicht privat fortzuführen, wenn der neue Arbeitgeber die Zusage nicht übernehmen möchte. Eine solche Empfehlung könnte in Zukunft Schadensersatzforderungen nach sich ziehen! Die private Fortführung kann nämlich sehr attraktiv sein, da der Arbeitnehmer die ursprünglichen Rechnungsgrundlagen beibehält.