Mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist am 1. Januar das neu geschaffene Betreuungsorganisationsgesetz in Kraft getreten. Es sieht neben einer Registrierung von entsprechenden Fachkräften eine Mindestqualität der beruflichen Betreuungskräfte sowie eine Versicherungspflicht vor. Das heißt: Mit der Betreuung beauftragte Personen müssen ab sofort eine Pflichtversicherung abschließen. Die Berufshaftpflichtversicherung für Betreuungskräfte ist im Wesentlichen eine Versicherung gegen Vermögensschäden. Sie ist somit eher mit der Versicherung für unternehmerische Führungskräfte verwandt als mit der Berufshaftpflicht für soziale Berufe. Warum?
Die Frage des Versicherungsumfangs
Dass die Frage des Versicherungsumfangs keine Bagatelle ist zeigt das bekanntere Beispiel der Berufshaftpflichtversicherung für Hebammen: Massiv steigende Prämien für den Haftpflichtschutz brachten Hebammen in Existenznot. Viele gaben deshalb ihren Beruf auf, was zu einem massiven Versorgungsnotstand im Bereich der Geburtshilfe führte. Erst mit einem staatlichen Sicherstellungszuschlag wurde dies etwas abgemildert. Dennoch ist das Problem der Unterversorgung, welches letztlich auch das Wahlrecht von Frauen einschränkt, wie und wo sie ihr Kind zur Welt bringen möchten, weiterhin akut.
Wie sollte eine angemessene und bezahlbare Berufshaftpflichtversicherung für Betreuer ausgestaltet sein? Darüber gab es nach Veröffentlichung des Referentenentwurfs im März letzten Jahres weit weniger Diskussionen als über den Umfang der Ausbildung bzw. des Qualifikationsnachweises.
Zur Reduzierung der Prämien wurden Ausschlüsse und Selbstbehaltregelungen zugelassen. Die obligatorische Haftpflichtversicherung umfasst zudem auch nur Vermögensschäden und die Jahreshöchstleistung ist auf mindestens 1 Mio. Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres und 250.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Damit kam bereits der Entwurf den Forderungen der Versicherungswirtschaft entgegen. Änderungen daran gab es im weiteren Verlauf der Verhandlungen nicht mehr.
Die Verordnung enthält viele Regelungen, die allen bekannt vorkommen dürfte, welche sich im Bereich Versicherungsvermittlung betätigen: Sachkunde- und Weiterbildungnachweis, Eintragung in ein Register und eben auch der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung sind analog zur Systematik der Vermittlerbranche geregelt.
Warum Vermögensschadenhaftpflicht?
Dass eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung das Kernelement der Absicherung darstellt mutet für Menschen, die sich vor allem mit den sozialen und seelischen Aspekten der Betreuungsarbeit befassen vielleicht etwas befremdlich an.
Tatsächlich sind jedoch Schäden an Personen aufgrund der beruflichen Tätigkeit von Betreuer*innen relativ selten und können deshalb auch über günstige Zusatzbausteine abgesichert werden. Das Risko von Vermögensschäden in der Betreuungsarbeit ist dagegen erheblich, wenn auch nicht ganz mit der Anlagevermittlung zu vergleichen.
Dabei geht es nicht um missbräuchliche Vermögensdelikte in Betreuungsverhältnissen. Tatsächlich decken die Haftpflichtversicherer solche strafbaren vorsätzlichen Schadensfälle nämlich gar nicht ab.
Gerichtliche Beauftragung schützt nicht
Vielmehr geht es meist um Schäden, die auf Unerfahrenheit der Betreuer*innen in Vermögensfragen basieren. Weit verbreitet ist der Irrglaube, dass die gerichtliche Genehmigung eines Rechtsgeschäfts den Betreuer von einer späteren finanziellen Inanspruchnahme auf Schadensersatz bewahrt.
Dies ist unzutreffend. Die Betreuungskräfte haben die Entscheidung für die Vornahme oder Nicht-Vornahme eines Rechtsgeschäfts eigenverantwortlich zu treffen und für den Fall einer Fehlentscheidung auch dafür einzustehen. Es kann bereits eine Entscheidung über einen Immobilienverkauf erhebliche Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.
Der Verkauf einer Immobilie in einer Phase steigender Preise beispielsweise, ohne dass zwingende wirtschaftliche Gründe gegeben sind, begründet einen Schadensersatzanspruch gegen den Betreuer auch dann, wenn das Gericht die Veräußerung genehmigt hat. Nicht selten werden entsprechende Vorwürfe bei einem Betreuungswechsel erhoben und sei es nur, um die eigene Verantwortung abzugrenzen. Dies deutet auch darauf hin, dass der Frage des Rechtsschutzes in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zukommt.
Deckungshöhen und Prämien
Die Begrenzung der Deckungshöhe dürfte die Realität der meisten Fälle gleichwohl realistisch abbilden.
Im Vergleich mit den Prämien für die Versicherung von Hebammen bewegen sich die Prämien für die Berufsbetreuung in einem eher moderaten Bereich von 2-300 Euro jährlich, wie man ihn auch für gesundheitsnahe Dienstleistungen kennt.
Bei entsprechender Selbstbeteiligung und Laufzeitdauer sind Prämienabschläge möglich. Für Berufsanfänger*innen werden von einzelnen Gesellschaften zusätzliche Nachlässe auf die Prämie angeboten.