Dienstwagen-Privileg für E-Bikes
Etwa jedes zehnte in Deutschland verkaufte Fahrrad ist inzwischen ein E-Bike. Solche Fahrräder mit elektrischem Zusatzmotor haben sich im Straßenbild als feste Größe etabliert. Nicht nur die „Silver Ager“ haben diese bequeme und umweltfreundliche Möglichkeit der Fortbewegung für sich entdeckt.
Zunehmend kommen die E-Bikes auch im gewerblichen Alltag zum Einsatz. Dazu beigetragen hat, dass seit 2012 das Dienstwagenprivileg auch für Fahrräder gilt, die Unternehmen ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen. Das macht Diensträder als kostengünstige und ökologische Variante zum Auto attraktiv.
Versicherungsschutz günstiger als bei klassischen Fahrrädern
Da Elektro-Fahrräder nicht gerade billig sind – speziell der Akku als Ersatzteil schlägt schnell mit einigen hundert Euro zu Buche – stellt sich bei ihnen umso mehr die Frage der Versicherung. Wer von gängigen Fahrradversicherungen aufgrund der hohen Prämien bisher abgeschreckt war wird überrascht sein, zu erfahren, dass Prämien für E-Bikes deutlich günstiger sind. Statt rund 10% auf den Kaufpreis werden die jährlichen Prämien nur mit ca 4% taxiert. Für ein 5.000.- € teures Gefährt werden also nur rund 200.- € Prämie fällig. Angesichts der Leistung einer solchen Vollkaskoversicherung ist das fair kalkuliert.
Voraussetzung ist, dass die E-Bikes nicht zulassungs- bzw. führerschein- und versicherungspflichtig sind. Das heißt: Sie dürfen nicht schneller als 25 km/h fahren.
Im Gegensatz zu einer Absicherung über die Hausrat- oder Gewerbeinhaltsversicherung sind bei einer Vollkaskoversicherung nicht nur die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, Raub, Sturm, Hagel und ggfls. Elementarschäden wie beispielsweise Überschwemmung versichert, sondern auch Unfallschäden und fehlerhafte Bedienung (Beispielsweise das Tiefentladen des Akkus), Vandalismus oder Verschleißschäden. Auch Transportkosten zur nächsten Werkstatt und die Kosten für ein Ersatzrad sind abgedeckt.
Der Versicherungsschutz gilt dann übrigens auch für private Fahrten. Eine Selbstbeteiligung wird in der Regel auch bei Bagatellschäden nicht abgezogen.