Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen für Führungskräfte sind umstritten, aber trotzdem sinnvoll.
Wenn den vielen Artikeln zur Unabdingbarkeit der sogenannten Manager-Haftpflichtversicherungen (im Englischen: directors and officers: D&O) Glauben geschenkt werden kann, sind diese eigentlich gar nicht umstritten.
Umstritten ist vielmehr, ob Manager latent aus der Verantwortung für die Geschäftsführung entlassen werden, indem für Fehlentscheidungen oder Pflichtverletzungen, die nicht nur dem Unternehmen, sondern auch Beschäftigten schaden können nicht sie selbst persönlich, sondern eine speziell dafür abgeschlossene Versicherung aufkommt. Insbesondere bei Aktiengesellschaften gibt es deshalb gesetzliche Regelungen, die eine komplette Schadenübernahme durch eine Versicherung verhindern sollen (wobei auch deren Rechtswirksamkeit umstritten ist).
Andererseits erschließt sich die Sinnhaftigkeit einer solchen Versicherung gegen Vermögensschäden, die bei Pflichtverletzungen der Leitungsorgane einer Organisation oder eines Unternehmens greift etwas leichter für diejenigen, die selbst der Haftungsfrage ausgesetzt sind, denn die Liste an Pflichten, die zu beachten sind wird mit zunehmender gesetzlicher Regulierung arbeits-, datenschutz-, wettbewerbs-, steuer- oder förderrechtlicher Natur – um nur einige Bereiche zu nennen – immer länger und komplexer.
Oft ist beispielsweise auch ehrenamtlichen Leitungskräften von gemeinnützigen Organisationen nicht klar, dass sie gegenüber dem Verein oder der Stiftung unter Umständen mit ihrem Privatvermögen haften, wenn aufgrund ihres Handelns oder auch eines Versäumnisses, tätig zu werden Schadensansprüche gestellt werden.
Eine Betriebs- oder Vereinshaftpflichtversicherung leistet zwar in der Regel bei Ansprüchen Dritter. Bei Vermögensschäden ist die Leistung allerdings in der Regel stark beschränkt – beispielsweise wenn Fördermittel zurückbezahlt werden müssen. Sie kommt auch nicht für Folgeschäden, wie den Verlust der Gemeinnützigkeit auf. Auch fehlerhaft bezahlte oder überhöhte Rechnungen oder vertraglich bereits vereinbarte Gehälter erstattet die Betriebshaftpflichtversicherung nicht.
Betroffen sein können zudem nicht nur Vorstände, sondern auch Kontrollorgane oder Compliance- bzw. Datenschutzverantwortliche, Prokuristen usw. Auch die Unternehmensform der GmbH schützt die Gesell-schafter-Geschäftsführer*innen nicht vor privater Inanspruchnahme. So kann deren Privatvermögen beispielsweise von einem Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden.
Eine D&O-Versicherung leistet – wie die meisten Haftpflichtversicherungen – nicht nur im tatsächlichen Schadensfall sondern auch zur rechtlichen Beratung und Abwehr von Schadensansprüchen. Hier allerdings kommt es dann allerdings auf das Kleingedruckte an und natürlich gibt es auch Leistungsgrenzen: Vorsätzliche Straftaten oder wissentliche Pflichtverletzungen sind nicht abgedeckt.