Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte mit ihrem Rechtsstreit gegen die Allianz Lebensversicherungs AG Erfolg. Der BGH bestätigt frühere Urteile zur Unwirksamkeit von Rentenkürzungen durch einseitige Anpassung des Rentenfaktors. Betroffene erhalten bei der Verbraucherzentrale Unterstützung, um gegen entsprechende Kürzungen vorzugehen.
Mehrere Klagen bestätigt
Die Allianz Lebensversicherung musste bereits in mehreren Fällen vor Gericht eine Niederlage einstecken. Dabei ging es insbesondere um die Kürzung des Rentenfaktors bei fondsgebundenen Riester-Verträgen. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart erklärte in einem Urteil vom 30. Januar 2025 die von der Allianz verwendete Klausel zur Kürzung des Rentenfaktors für rechtswidrig. Sie stelle eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar.
Das Gericht begründete dies damit, dass die Klausel weder eine Verpflichtung zur Rentenerhöhung bei besseren Rechnungsgrundlagen vorsehe noch dem Versicherungsnehmer eine hinreichende Möglichkeit biete, durch zusätzliche Einzahlungen die Rentenkürzung zu kompensieren.
Ein weiteres Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. April 2025 bestätigte diese Entscheidung: Die Allianz durfte den ursprünglich vereinbarten Rentenfaktor nicht senken, da die zugrunde liegende Klausel ebenfalls als unwirksam erachtet wurde. In 2023 hatte die Zurich Lebensversicherung AG bereits in einem ähnlichen Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln eine Niederlage eingesteckt.
Die Allianz hatte gegen die Urteile Berufung eingelegt und unterlag am 10. Dezember 2025 endgültig vor dem Bundesgerichtshof.
Einseitiges Kürzungsrecht unzulässig
Der BGH erklärte die Klausel ebenfalls für unwirksam. Sie gewähre dem Versicherer ein einseitiges Recht zur Neubestimmung der versprochenen Leistung. Dieses Anpassungsrecht sei unzumutbar, wenn der Versicherer nur zu einer Herabsetzung der versprochenen Leistung berechtigt, im Falle einer Verbesserung der Umstände aber nicht zu einer Wiederheraufsetzung verpflichtet sei.
„Zwar darf der Versicherer nach dem Versicherungsvertragsgesetz prinzipiell die Rente herabsetzen. Allerdings muss er sich dann spiegelbildlich in transparenter Weise dazu verpflichten, die Rente wieder zu erhöhen, wenn die Umstände, die zur Kürzung der Leistung geführt haben, später entfallen“
Betroffene können nun rückwirkend gegen unwirksame Rentenkürzungen vorgehen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stellt dazu auf ihrer Seite einen Musterbrief zur Verfügung.