In welchem Umfang der Klimawandel für Extremwetterereignisse verantwortlich ist, wird wissenschaftlich immer noch kontrovers diskutiert. Fest steht jedoch, dass die damit verbundenen Schäden seit Jahren deutlich steigen. Während die neue Regierungskoalition sich auf eine
Elementarschaden-Pflichtversicherung für private Hauseigentümer geeinigt
hat müssen Unternehmen das Risikomanagement für besondere Betriebsrisiken eigenverantwortlich in die Hand nehmen.
Unwetter oft nicht versichert
Ein plötzliches Unwetter, eine vollgelaufene Halle, beschädigte Maschinen – und auf einmal steht der Betrieb still. Solche Szenarien sind zwar relativ selten. Laut aktuellen Zahlen nimmt die Anzahl der Elementarschäden in Deutschland jedoch kontinuierlich zu.
Nicht nur die unmittelbaren Schäden an Gebäuden und Inventar belasten die Firmen, sondern auch die Betriebsunterbrechungen, die damit einhergehen. Wenn die Produktion ruht, Kundenaufträge nicht bearbeitet werden können und der Umsatz ausbleibt, wird es für ein Unternehmen schnell existenzbedrohend.
Insbesondere viele mittelständische Unternehmen verlassen sich trotzdem noch weitgehend auf die klassische Standardversicherung als einzigen Rettungsschirm. Das kann im Ernstfall eine böse Überraschung geben, denn ohne eine Absicherung gegen Extremwetterphänomene bleiben viele Kosten unversichert.
In den bestehenden Schutz integrieren
Wie groß Schäden in Folge von Extremwetterereignissen sein können haben die letzten Jahre deutlich demonstriert. Doch auch nicht existenzbedrohende Zwischenfälle können den Geschäftsbetrieb und die Liquiditätsplanung eines Betriebs empfindlich stören.
Die positive Nachricht ist: Eine Versicherung gegen besondere Betriebsrisiken kann als zusätzlicher Baustein in bestehende gewerbliche Versicherungen wie dem Betriebsgebäudeschutz oder der Inhaltsversicherung eingebunden werden. Zudem lassen sich Ausfälle durch Betriebsunterbrechungen mitversichern. So bleibt das Unternehmen im Ernstfall handlungsfähig.
Bei stark rabattierten Verträgen kann die Erweiterung der Deckung allerdings zu einer teuren Neudeckung führen. Das sollte vor Beantragung mit der Versicherung geklärt werden.
Sonstige Deckungserweiterungen
Die Standardleistungen von Gebäude- und Inhaltsleistungen sind auch in anderen Bereichen lückenhaft. Vandalismusschäden sind beispielsweise in der Regel nur im Zusammenhang mit einem Einbruch abgedeckt. Entstehen solche Schäden beispielsweise im Verlauf innerer Unruhen, wären diese nur im Rahmen eines erweiterten Deckungsbausteins versichert. Gleiches gilt für Fahrzeuganprall oder Überschalldruckwellen beispielsweise im Rahmen von Militärmanövern. Auch die Folgeschäden von defekten Wasserlöschanlagen sind in der Regel nicht im Standardschutz enthalten.
Wer sich gegen alle möglichen Schäden absichern will wählt entweder den Baustein „Unbenannte Gefahren“ oder von vornherein einen „All-Risk-Tarif“
Was ist nicht versicherbar?
Auch die weitreichendsten Versicherungen gegen besondere Betriebsrisiken, wie sie im Rahmen spezieller Deckungskonzepte beispielsweise von der VEMA-Maklergenossenschaft angeboten werden, müssen sich jedoch vor Missbrauch schützten.
Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind deshalb immer vom Versicherungsschutz ausgenommen. Desweiteren sind Kriegsereignisse und nach wie vor auch Schäden durch Kernenergie regelmäßig ausgeschlossem. Auch sogenannte Allmählichkeitsschäden, die oft eine Folge mangelhafter Wartung sind, bleiben in der Regel außen vor. Nicht zuletzt sind natürlich übliche Abnutzungserscheinungen nicht Gegenstand der Gebäude- oder Inhaltsversicherung.
Und wenn die Nachbarn Schuld sind?
Oft wird uns die Frage gestellt, welche Versicherung denn greift, wenn der Schaden durch einen Nachbarn oder eine Nachbarin entstanden ist – eine durchaus berechtigte Frage, zumal bei schlechtem Schadensverlauf auch eine Kündigung der Gesellschaft droht.
Hier hat zunächst die Sachversicherung Vorrang vor der Haftpflichtversicherung. Sie bleibt also der erste Adressat für die Schadensregulierung. Sie wird sich jedoch ggf. vom Schadensverursacher oder dessen Versicherung den Aufwand kompensieren lassen. In diesem Fall wird der Schaden auch nicht der Schadensquote des oder der Geschädigten zugerechnet.
Ein weiterer Unterschied zur Haftpflichtversicherung besteht darin, dass die Sachversicherung grundsätzlich nicht nur die Schadensbeseitigung und gegebenenfalls Objektsicherung übernimmt. Sie ersetzt auch immer den Neuwert einer notwendigen Ersatzbeschaffung, während die Haftpflichtversicherung üblicherweise nur den jeweiligen Zeitwert erstattet. Bei Betrieben können darüber hinaus entgangene Umsätze einer durch den Schaden ausgelösten Betriebsunterbrechnung in die Deckung aufgenommen werden. Diese Leistung ist in der Regel auf 12-24 Monate befristet.